Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (INSS) hat heute, Mittwoch, mit der Vorauszahlung des 13. Gehalts an seine Leistungsempfänger begonnen.
Der Vorgriff auf das dreizehnte Gehalt ist eine Praxis der INSS seit 2006 und zielt darauf ab, Versicherungsnehmern und Rentnern dabei zu helfen, die Ausgaben am Jahresende gelassener zu bewältigen. Die Auszahlung erfolgt in zwei Raten, wobei die erste im Mai und die zweite im Juni ausgezahlt wird.
Mit dieser Erwartung versucht die Regierung, Ressourcen in die Wirtschaft zu pumpen und den Konsum anzukurbeln, um so zur Erholung des Landes beizutragen. Es wird erwartet, dass rund 31 Millionen Leistungsempfänger durch die Vorauszahlung des 13. Gehalts abgesichert sind.
Wer hat Anspruch auf das 13. Gehalt im Voraus?
Um Anspruch auf das dreizehnte Gehalt zu haben, müssen Sie während des Bezugsjahres sozialversichert sein Ruhestand, Sterbegeld, Krankengeld, Unfallgeld oder Haftgeld. Es ist außerdem erforderlich, dass der monatlich erhaltene Betrag innerhalb der vom INSS festgelegten Grenzen liegt.
Es ist wichtig hervorzuheben, dass die Vorauszahlung des 13. Gehalts keinen Einfluss auf den Wert des monatlichen Einkommens des Begünstigten hat.
Die erste Rate entspricht 50% des Leistungswerts für den Monat Mai und es gibt keine Steuernachlässe. In der zweiten Rate wird gegebenenfalls die Einkommensteuer abgezogen.
Die Höhe des dreizehnten Gehaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe der vom Versicherten bezogenen Leistung.
Bei Bezügern bis zum Mindestlohn entspricht der Wert der ersten Rate dem vollen Leistungswert. Für diejenigen, die über dem Mindestlohn verdienen, beträgt die erste Rate 50% des Leistungswerts.
Zahlungskalender
Das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (INSS) folgt der Tradition und veröffentlicht jedes Jahr zwei Leistungszahlungskalender:
- Für diejenigen, die bis zum Mindestlohn verdienen (R$ 1.412 im Jahr 2024): Der Kalender berücksichtigt die Auszahlung des 13. Gehalts und stellt sicher, dass die Versicherungsnehmer zwischen den Tagen eine Auszahlung erhalten 24. April und 8. Mai.
- Für diejenigen, die über dem Mindestlohn verdienen: Der Kalender gilt für Versicherungsnehmer, die den vollen Leistungsbetrag auf einmal erhalten.
Kalender für Bezieher bis zum Mindestlohn – 1. Rate
Ende der Leistungsnummern | Zahlungsdatum |
1 | 24. April |
2 | 25. April |
3 | 26. April |
4 | 29. April |
5 | 30. April |
6 | 2. Mai |
7 | 3. Mai |
8 | 6. Mai |
9 | 7. Mai |
0 | 8. Mai |
Kalender für Verdiener über dem Mindestlohn – 1. Rate
Ende der Leistungsnummern | Zahlungsdatum |
1 und 6 | 2. Mai |
2 und 7 | 3. Mai |
3 und 8 | 6. Mai |
4 und 9 | 7. Mai |
5 und 0 | 8. Mai |
Bild: Canva / Bearbeitung: Roberta de Oliveira